Aus Kappler wurde Eichinger
sonst ändert sich nichts

Zweiradklassen

Mofa (Prüfbescheinigung):
Voraussetzung: 15 Jahre, kein Sehtest, kein Erste-Hilfe-Kurs
- einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25km/h beträgt, max. 50 ccm Motor.


Klasse AM (beinhaltet "Mofa"):
Voraussetzung: 15 Jahre, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
- max. 50 ccm Hubraum
- max. 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- max. 4 kW
dreirädrige Kleinkrafträder
- max. 50 ccm Hubraum
- max. 45 km/h bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit
- max. 4 kW
- Leermasse max. 270 kg
- max. 2 Sitzplätze
– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- max. 50 ccm Hubraum
- max. 45 km/h bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit
- max. 6 kW
- max. 4 kW bei Straßenquads
- Leermasse max. 425 kg
- max. 2 Sitzplätze


Klasse A1 (beinhaltet Klasse AM):
Voraussetzung: 16 Jahre, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, kein Vorbesitz
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.


Klasse A2 (beinhaltet Klasse A1, AM):
Voraussetzung: 18 Jahre, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, kein Vorbesitz
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.


Klasse A (beinhaltet Klasse A2, A1, AM):
Voraussetzung: 24 Jahre ohne Vorbesitz, 20 Jahre bei 2 Jahren Vorbesitz A2, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und 
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.


A196 (Nutzung von zweirädrigen Fahrzeugen, "entsprechend der Klasse A1", mit der Fahrerlaubnisklasse B):
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn die teilnehmende Person seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bei der Schlüsselzahl 196 handelt es sich um eine nationale Schlüsselzahl. Die dadurch entstehende Berechtigung gilt daher nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Inland).Mit der Eintragung der Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung beispielsweise die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nicht möglich ist. Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten in einer Fahrschule (theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten und fahrpraktische Übungen von mindestens fünf Unterrichtseinheiten).Nach Abschluss der Fahrerschulung hat die Fahrschule dem/der Teilnehmer/in eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.